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Ein Dauer-Renovierer

18.02.2012

Wer eine Wohnung in Eigenleistung umbaut, darf sich nicht unendlich Zeit lassen: Der Fiskus verweigert nach Jahren die Anerkennung von Werbungskosten.

Fiskus verweigerte nach Jahren die Anerkennung von Werbungskosten.
Ein Dauer-Renovierer | LBS

Wer wenig Geld zur Verfügung hat und eine Immobilie in Eigenregie renovieren und dann vermieten will, der braucht dafür mehr Zeit als jemand, der sich den Einsatz von Fachbetrieben leisten kann. Dafür hat auch das Finanzamt Verständnis und erkennt in der Regel über längere Zeit die Verluste durch vorab entstandene Werbungskosten an. Doch irgendwann erschöpft sich die Geduld des Fiskus. Das musste nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern ein Hauseigentümer erfahren, der zu sehr gebummelt hatte. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 3/10)

Der Fall: Ein Mann hatte von seinem Vater eine Immobilie geerbt. Aus zwei vorhandenen Wohnungen - eine davon ohne Bad - wollte er eine einzige Wohneinheit mit ca. 150 Quadratmetern entstehen lassen. Lange Zeit erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten an. Doch ab dem dritten Jahr seit Beginn der Renovierungsarbeiten wollte es nicht mehr "mitspielen". Es fehle bei dem Steuerzahler an einer nachvollziehbaren Absicht, irgendwann auch wirklich Einkünfte zu erzielen, stellte die Behörde fest. Zum einen renoviere er schon über einen erheblichen Zeitraum, zum anderen seien auch kaum Bemühungen um eine Vermietung nach dem Abschluss der Arbeiten zu erkennen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof sah die Angelegenheit ähnlich wie das zuständige Finanzamt. Während der gesamten Vorbereitungs- und Renovierungszeit habe der Eigentümer im Abstand von sieben Jahren lediglich zwei Vermietungsanzeigen geschaltet. Auch sei kein Makler beauftragt worden. Das spreche alles nicht unbedingt dafür, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliege. Für Bauherren in ähnlicher Lage empfiehlt es sich deswegen, ihre Vermietungs- und Renovierungsbemühungen gut zu dokumentieren, um diese im Streitfalle auch gegenüber der Finanzgerichtsbarkeit vorlegen zu können.




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